Abhollager Graz

Harter Süd Straße 14
8075 Hart bei Graz

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Mo - Do 7.00 - 16.00

Fr 7.00 - 12.00

Unsere Leistungen

> Dämmung
> Gründach & Energie
> Trapezprofile & Paneele
> Dachsicherheit


Lieferbedingungen

Lieferbedingungen

ALLGEMEINES

Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil jedes Angebotes der Firmen der iQ Gruppe und jedes mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und sind rechts unwirksam.

PREISE

Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise ab Werk, ohne Verpackung und ohne Nachlaß. Sie sind nur Richtpreise und gelten vorbehaltlich Preiserhöhungen, der Erhöhung von Lohn- und Materialkosten, Zöllen, Änderungen offizieller Wechselkurse oder sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. An Preisangaben sowie an gelegte Angebote, sind, soferne nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, die Firmen der iQ Gruppe nur in einen Monat gebunden. Sämtliche im Prospektmaterial angegebene Preise gelten nur für Standartlagerware.

LIEFER- und Zustellkonditionen

Sämtliche Angeführte Preise und Konditionen gelten nur für die in den jeweiligen Produktangaben festgelegten Mindestabnahmemengen und zu den in diesen Anboten, die einen integrierten Bestandteil dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen bilden, erhaltende Modalitäten. Diese Anbotsunterlagen wurden allen Kunden übersandt. Sollten in diesen Anbotsunterlagen von den Firmen der iQ Gruppe keine Mindestabnahmemenge und Lieferkonditionen definiert sein, gelten die der Vorlieferanten.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Wenn nichts anderes vereinbart, sind alle Zahlungen bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Scheck und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Firmen der iQ Gruppe kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen von Seiten des Käufers sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung unzulässig. Zahlungen an die Firmen der iQ Gruppe haben mit schuldfreiender Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend angeführten Konten oder der mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug, sowie bei Terminverlust sind die Firmen der iQ Gruppe berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% zu leisten. Ungerechtfertig abgezogene Skonti, insbesondere bei Überschreitung der in der Rechnung angeführten Skontofrist, werden ausnahmslos zurückgefordert. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Mahnspesen, Interventionskosten, sowie die Kosten anwaltlichen Einschreitens zu ersetzten. Vom Käufer geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigt diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.

TERMINVERLUST

Ist der Käufer mit einer vertragsgegeständlichen Zahlung oder eines Teiles davon durch mehr als zwei Wochen in Verzug, sind die Firmen der iQ Gruppe berechtigt, den gesamten Restkaufpreis (restlichen Rechnungsbetrag) sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Weiters wird die gesamte Restforderung der Firmen der iQ Gruppe sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Vermögen des Käufers erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird oder wenn sich sonst in irgend einer Form die Bonität und Kreditwürdigkeit mindert. Der Terminverlust berechtigt die Firmen der iQ Gruppe vom Vertrag zurückzutreten.

LIEFERUNGEN

Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wird, stets unverbindlich. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Vertrages sind die Firmen der iQ Gruppe berechtigt, den Liefertermin neu festzulegen. Für unverschuldete und fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haftet die Firmen der iQ Gruppe nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht, vom Kauf zurückzutreten und auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

LIEFERSTOPP

Ist der Besteller mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung oder eines Teiles davon durch mehr als zwei Wochen in Verzug, sind die Firmen der iQ Gruppe berechtigt, noch ausständige Teilleistungen bis zur vollständigen Bezahlung des (Teil-) Gesamtbetrages zurückzuhalten. Unabhängig davon stehen den Firmen der iQ Gruppe das Recht zu, vom Terminverlust Gebrauch zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

VERSAND- und ÜBERNAHMSBEDINGUNGEN

Der Käufer hat sogleich nach Erhalt der Ware am vereinbarten Abnahmeort diese zu überprüfen und zu übernehmen. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Der Versand erfolgt stets, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung, auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, daß alle Zahlungen, die er leistet zuerst auf Kosten und Mahnspesen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schlußendlich auf den Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden. Die Firmen der iQ Gruppe sind berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers auf eine ihr geeignet erscheinende Weise jedermann leicht ersichtlich als ihr Eigentum kenntlich zu machen und nimmt der Käufer das zur Kenntnis, daß die eigenmächtige Entfernung der Ersichtlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand eine sofortige Fälligkeit des Kaufschillings nach sich zieht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht zwingend den Rücktritt vom Vertrag.

WARENRÜCKNAHME

Die Rücknahme von Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Rücknahme kann nur erfolgen, soferne die Firmen der iQ Gruppe ihre Gewährleistungspflicht durch Austausch im Sinne des Punktes 11 (Gewährleistung und Garantie), nachkommt. Das diesbezügliche Austauschrecht ist jedoch, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, auf den Zeitpunkt von drei Monaten nach Lieferung beschränkt.

GEWÄHRLEISTUNG und GARANTIE

Die Firmen der iQ Gruppe leisten für die Mangelfreiheit das Kaufgegenstandes während der Dauer von sechs Monaten Gewähr. Allfällige Verlängerungen der Gewährleistungsfrist müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Allfällige vom Herstellerwerk abgegebene Garantiezusagen berechtigen den Käufer nicht, Ansprüche gegen die Firmen der iQ Gruppe geltend zu machen. Die Gewährleistung erfolgt nach der Wahl der Firmen der iQ Gruppe durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile. Austausch oder Preisminderung. Das Recht des Käufers auf Wandlung wird einvernehmlich abbedungen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum der Firmen der iQ Gruppe über. Die aufgwendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für alle Garantievereinbarungen. Es steht im Ermessen der iQ Gruppe, eine mangelhafte Ware gegen eine gleichwertige einzutauschen. In diesem Fall erlischt ein eventueller Anspruch auf Vertragsaufhebung. Der Käufer verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Geldentmachung eines durch den Kaufgegenstand infolge einfacher oder schlicht grober Fahrlässigkeit verursachten mittelbaren oder unmittelbaren Schaden (Folgeschaden) und Gewinnentganges. Ausgeschlossen von Gewährleistung und Garantie sind Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen sind. Gewährleistungs- und Garantieansprüche werden nur dann anerkannt und berücksichtigt, wenn sie sofort nach Feststellung des Mangels schriftlich angezeigt werden.
Mündliche (telefonische) Verständigung allein genügt nicht.

ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für beide Teile ist Graz. Es wird von den Vertragsteilen die Zuständigkeit des sachlich für Graz in Betracht kommenden Gerichts für sämtliche Rechsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gemäß § 104 JN als Wahlgerichtsstand vereinbart.